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ZK1 2022 8

Forderung

Schwyz · 2023-03-28 · Deutsch SZ
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Forderung | Mietrecht

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Fort- führung des Verfahrens sowie zur Verteilung der Kostenfolgen gemäss nachfolgenden Ziff. 2 f. an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2’000.00 festge- setzt und aus dem Kostenvorschuss der Klägerin gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 8’000.00 zurückbezahlt.
  3. Die allfällige Parteientschädigung der Klägerin für dieses Berufungsver- fahren beträgt Fr. 2’000.00.
  4. Zufertigung an den Vertreter der Klägerin (2/R), die Beklagte (1/R) und die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. März 2023 ZK1 2022 8 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Forderung (Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Dezember 2021, ZGO 2020 22);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Bewilligung des Vermittleramtes Höfe (KB 2) klagte die A.________ AG am 16. Juli 2020 beim Bezirksgesamtgericht Höfe gegen die in Wollerau domizilierte C.________ AG. Die Klägerin forderte die Bezahlung von insge- samt Fr. 120’947.10 zuzüglich Zins dafür, dass sie der Beklagten u.a. gemäss „Mietauftrag“ vom 6. November 2019 (KB 6) auf einer Baustelle in D.________ eine mobile Entwässerungsanlage mit einem Techniker zur Ver- fügung gestellt habe (Vi-act. A I).

a) Nach der Hauptverhandlung vom 25. März 2021 (Vi-act. D 2) teilte der Gerichtspräsident den Parteien mit, das Gericht werde seine sachliche Zu- ständigkeit gestützt auf § 31 Abs. 2 lit. b JG prüfen (Vi-act. E 17). Dazu nah- men die Parteien Stellung: Die Klägerin beantragte Eintreten, während die Beklagte den Zuständigkeitsentscheid dem Gericht überliess, indes für den Fall der Annahme von Unzuständigkeit mangels Regelung einer Prozessü- berweisung im Justizgesetz auf ein Nichteintreten plädierte (Vi-act. A IV und V). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 trat der Gerichtspräsident auf die Klage nicht ein.

b) Die Klägerin beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger Berufung, diese Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des gesetzes- mässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Be- klagte zur Bezahlung des geforderten Betrags zu verpflichten und den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Klägerin bringt vor, der Vertrag vom

6. November 2019 sei gesamthaft als Werkvertrag und entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nicht als gemischter Vertrag aus Miete und Auftrag zu qualifizieren. Auch wenn ein gemischter Vertrag mit überwiegend mietrechtli- cher Komponente vorliege, sei die Vorinstanz zur Behandlung der Klage zu- ständig.

Kantonsgericht Schwyz 3 Die Beklagte liess sich abgesehen von der Mitteilung ihres Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Verfahren, diese nicht mehr zu vertreten (KG-act. 7), nicht vernehmen.

2. Vorauszuschicken ist, dass hier der zufolge der sozialrechtlichen Be- sonderheit mietrechtlicher Streitigkeiten namentlich im Bereich der Wohn- und Geschäftsraummieten rechtspolitisch wegen der Sachnähe des Gerichts ge- rechtfertigte besondere örtliche Gerichtsstand von Art. 33 ZPO für die Miete unbeweglicher Sachen (dazu BGE 120 II 112 E. 3.b/bb; etwa Haas/Strub, KUKO, 3. A. 2021, Art. 33 ZPO N 2) nicht anwendbar ist. Die Klägerin klagt auch nicht am Ort der charakteristischen Leistung (Überlassung der Entwäs- serungsanlage zum Gebrauch), sondern am Sitz der beklagten Partei, dem nach Art. 31 ZPO bei Verträgen alternativ zulässigen Gerichtsstand. Die Vor- instanz erachtete denn auch die Klagebewilligung des Vermittleramtes nicht als offensichtlich unzulässig bzw. geradezu nichtig (vgl. dazu BGE 146 III 47 E. 3.3 und 4 sowie unten lit. b/cc). Dennoch verwarf sie im mit Berufung an- fechtbaren Zwischenentscheid (Art. 308 Abs.1 lit. a und Abs. 2 ZPO) in der Annahme, es sei von einem Mietverhältnis auszugehen (angef. Verfügung E. 1.5), ihre sachliche Zuständigkeit, da nach § 31 Abs. 1 lit. b JG für die Miet- sache der Einzelrichter und nicht das angerufene Kollegialgericht zuständig sei (ebd. E. 1.7). Soweit vorliegend die Natur des zwischen den Parteien be- stehenden Rechtsverhältnisses umstritten ist, sind die Tatsachenbehauptun- gen auch für die materiell-rechtliche Klagebegründung massgebend. Es han- delt sich insoweit um „doppelrelevante Tatsachen“ (ZK1 2014 10 vom 22. De- zember 2014 E. 3.b und E. 5.a), worüber bei der Prüfung der sachlichen Zu- ständigkeit kein Beweisverfahren in der Hauptsache durchzuführen ist (ebd. E. 4.c). Der Einwand der Klägerin, § 31 Abs. 1 lit. b JG beziehe sich in Überstimmung mit der ZPO nur auf Streitigkeiten über Mieten von Wohn- und Geschäftsräumen (dazu Berufung ab S. 24), betrifft jedoch keine doppelrele- vanten Tatsachen, sondern kritisiert die vorinstanzliche Auslegung der kanto- nalen Zuständigkeitsnorm.

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3. Das Bezirksgericht beurteilt alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer ande- ren Behörde zugewiesen sind (§ 31 Abs. 1 JG). Einzelrichterlich beurteilt es (a) Familien- und Partnerschaftssachen, (b) Miet-, Arbeits- und Konsumenten- sachen, (c) die vereinfachten Verfahren und (d) die summarischen Verfahren einschliesslich gerichtliche Verbote (§ 31 Abs. 2 JG).

a) Die Klägerin behauptete erstinstanzlich, dass der Gesetzgeber in der ZPO nur den sozial sensiblen Bereich der Wohn- und Geschäftsraummiete habe schützen wollen und ein Gleichlauf zwischen der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelungen in der ZPO und im JG bestehe. Diese Be- hauptung verwarf die Vorinstanz als blosse Mutmassung und hielt fest, der Wortlaut von § 31 Abs. 2 lit. b JG lasse keine Interpretation vollkommen gegen denselben zu, weil das Gesetz keine dagegensprechenden Anhaltspunkte enthalten würde (angef. Verfügung E. 1.6). Es sei mithin der Einzelrichter zu- ständig, weil das mietvertragliche Verhältnis im eingeklagten „Mietauftrag“ gewichtiger sei (ebd. E. 1.7).

b) Zur Beantwortung der Rechtsfrage der sachlichen Zuständigkeit ist kan- tonales Recht auszulegen. Im durch die Vorinstanz begründeten Unterliegen der erstinstanzlich auf diese Thematik beschränkt speziell angehörten Kläge- rin liegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Beru- fungsverfahren bleibt die vorinstanzliche Auslegung von § 31 Abs. 2 lit. b JG und die Kritik der Klägerin zu prüfen, die angefochtene Verfügung setze sich mit den historischen, teleologischen sowie systematischen Aspekten zu wenig auseinander. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Ist der Gesetzestext nicht ganz klar und sind verschiedene Ausle- gungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich

Kantonsgericht Schwyz 5 namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historisches Auslegungsele- ment). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm ge- schützten Interesse (teleologisches Auslegungselement). Zu berücksichtigen ist ferner die systematische Stellung der Norm im Kontext und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematisches Ausle- gungselement). Dabei ist ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen und sind die einzelnen Auslegungselemente nicht einer hierarchischen Prio- ritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.1; 148 III 314 E. 2.2; 147 III 475 E. 2.3.3.1; 419 E. 6.2; 218 E. 3.3.2.1; 145 III 63 E. 2.1; 141 III 195 E. 2.4; je mit Hinweisen). aa) Im Berufungsverfahren unbestritten geht die Vorinstanz davon aus, dass der Ausdruck „Mietsachen“ in § 31 Abs. 2 lit. b JG dem Wortlaut nach eindeu- tig ist, da sich im Justizgesetz keine Anhaltspunkte fänden, dass die Einzel- richterzuständigkeit auf die Wohn- und Geschäftsraummiete beschränkt wäre (angef. Verfügung E.1.6). Allerdings lassen nachfolgende Umstände (lit. bb- dd) darauf schliessen, dass dem Ausdruck nicht diese uneingeschränkte Be- deutung zukommt. Immerhin ist hier schon in grammatikalischer Hinsicht fest- zuhalten, dass das Wort „Mietsache“ nicht für sich allein steht, sondern der Kürze halber mit anderen „Sachen“ im Ausdruck „Miet-, Arbeits- und Konsu- mentensachen“ zusammengestellt wurde. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine textliche Verknappung der Vorgängerregelung von § 5 aVVzOR (GS 18 S. 63 f., vgl. dazu unten lit. bb): Ohne Rücksicht auf den Streitwert werden im beschleunigten Verfahren beurteilt:

a) Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 274d Abs. 1, Art. 301 OR);

b) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 343 OR);

c) Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbie- tern (Art. 31sexies Abs. 3 der Bundesverfassung).

Kantonsgericht Schwyz 6 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die vorgeschlagene Reduzierung auf „Mietsachen“ in der Revision, die sich hauptsächlich mit der Neuorganisa- tion der Strafrechtspflege und im Bereich der zivilrechtlichen Zuständigkeiten am Bezirksgericht vorwiegend mit der Rettung des Baueinspracheverfahrens beschäftigte, zu einer zu weitgehenden begrifflichen Verallgemeinerung geriet. bb) Auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung verweist das Schwyzer Justizhandbuch. Danach regeln § 31 Abs. 2 lit. a und b JG die wichtigsten vormaligen beschleunigten Verfahren (JHB-SZ § 31 N 1). § 31 Abs. 2 lit. b übernimmt also die nach altem kantonalen Recht in § 5 aVVzOR (vgl. oben lit. aa, dazu auch EGV-SZ 1994 Nr. 32 E. 1) beschleunigt zu behandelnden Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, aus Verträgen zwischen Letztver- brauchern und Anbietern und eben, jedoch explizit eingeschränkt auf Wohn- und Geschäftsräume, Streitigkeiten aus Miete und Pacht. Mietstreitigkeiten in Bezug auf bewegliche Gegenstände, wie hier eine mobile Entwässerungsan- lage, waren mithin nach altem Recht, durch den ordentlichen Richter (§ 2 aVVzOR), also bei einem Streitwert von wenigstens Fr. 8’000.00 durch das Bezirksgericht (§ 19 aGO GS 20-439) zu beurteilen. Der Regierungsrat rekapi- tulierte im Bericht und Vorlage zur neuen Justizgesetzgebung an den Kan- tonsrat, dass das bundesrechtlich vereinheitlichte Zivilverfahrensrecht u.a. die Bestimmung, ob die Gerichte Kollegial- oder Einzelgerichte sind, den Kanto- nen überlasse, beispielsweise aber bei den Schlichtungsstellen bei Miet-, Pacht- und Gleichstellungssachen die Parität vorgeben würde (RRB Nr. 351/2009 vom 31. März 2009 S. 4; vgl. unten lit. cc). Die Anpassun- gen in der Zivilrechtspflege in organisatorischer Hinsicht seien geringfügig und auf das Notwendige beschränkt (RRB ebd. S. 8). Weder in der Arbeitsgruppe der Experten noch im Vernehmlassungsverfahren noch in der das Geschäft für den Kantonsrat vorbereitenden Rechts- und Justizkommission gab die ein- zelrichterliche Zuständigkeit für Mietsachen soweit ersichtlich zu Diskussionen Anlass. Waren die Anpassungen in der Zivilrechtspflege auf das Notwendige beschränkt, ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei

Kantonsgericht Schwyz 7 Mietstreitigkeiten gegenüber dem alten Recht neue Kompetenzabgrenzungen zwischen Kollegialgerichten und Einzelrichter einführen wollte. Die unter dem Stichwort „Mietsachen“ geführte Diskussion in der Rechts- und Justizkommis- sion rechtfertigte es mit Bezug auf Miete von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO als sachgerecht, Mietsachen unabhängig vom Streitwert und auch ausserhalb des im Kernbereich des Mieterschutzes bundesrechtlich vorgeschriebenen vereinfachten Verfahrens einfachheitshal- ber und rasch einzelrichterlich beurteilen zu lassen (Kommissionsprotokoll Nr. vom 9. September 2009 S. 10; vgl. auch ZK1 2020 15 vom 21. Dezember 2020 E. 1.a). Dass aber abweichend zu § 5 aVVzOR neu auch für bewegliche Mietsachen ein einzelrichterliches Verfahren vorgesehen werden sollte, stand bei der Neuordnung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Inkrafttre- ten des eidgenössischen Straf- und Zivilprozessrechts indes nicht zur Diskus- sion. cc) Das Justizgesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehörden unter Vorbehalt des Bundesrechts und des ergänzenden oder abweichenden kantonalen Rechts (§ 2 Abs. 1 JG). Es enthält neben den Vor- schriften über die Verwaltungsrechtspflege auch kantonales Ausführungsrecht zur ZPO (§ 2 Abs. 2 JG). Auf „Mietsachen“ bezieht sich das Gesetz neben der Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 31 Abs. 2 lit. b JG) noch in § 69 Abs. 2 JG. Danach sind die Schlichtungsbehörden in Mietsachen für die gesetzlich vor- gesehenen Mietverfahren zuständig, und zwar im Rahmen der bundesrechtli- chen Vorgaben von Art. 200 ZPO (JHB § 69 N 1). Art. 200 Abs. 1 ZPO schreibt paritätische Schlichtungsbehörden bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vor, deren Zuständigkeit der Disposi- tion der Parteien entzogen ist (dazu vgl. etwa BGE 146 III 47 E. 3.1). Daraus lässt sich in Übereinstimmung mit der historischen Auslegung (vgl. oben lit. bb) auch gesetzessystematisch schliessen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausdruck „Mietsache“ nur die gesetzlich speziell geregelten Mietverfahren betreffend Wohn- und Geschäftsräume im Sinne hatte. Daher wandte sich die

Kantonsgericht Schwyz 8 Klägerin für die Durchsetzung des umstrittenen „Mietauftrags“ zutreffend an das nach § 69 Abs. 1 JG grundsätzlich zuständige Vermittleramt Höfe und nicht an die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen, obwohl im Wort- laut von § 69 Abs. 2 JG wie in § 31 Abs. 2 lit. b JG ohne weitere Einschrän- kungen nur von Mietsachen die Rede ist. dd) Das systematische bzw. teleologische Argument der Klägerin, der vor- liegend umstrittene „Mietauftrag“ betreffe nicht den sozial sensiblen alltägli- chen Mieterschutzbereich und benötige mithin kein vereinfachtes Verfahren, ist insoweit nicht ganz schlüssig, als Wohn- und Geschäftsräume betreffende Mietstreitigkeiten nur im Kernbereich des Mieterschutzes unabhängig vom Streitwert vereinfacht zu behandeln sind (Art. 247 Abs. 2 lit. c ZPO e contra- rio). Dennoch ist weder aus den Materialien (oben lit. bb) noch aktuell ein Grund ersichtlich, über die im besonderen Schlichtungsverfahren für Streitig- keiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 200 ZPO und § 69 Abs. 2 JG) hinaus andere nicht alltägliche Mietstreitigkeiten einzel- richterlich behandeln zu lassen, über die bei einem Streitwert von über Fr. 30’000.00 ordentlich zu verfahren ist. In casu handelt es sich denn auch bei einem Streit um das Entgelt für das Überlassen einer mobilen Entwässe- rungsanlage mit einem Techniker nicht um einen „sozialen Zivilprozess“ (dazu vgl. Botschaft zur ZPO BBl 2006 S. 7345 f.), der rasch einfacher und pro- zessökonomischer durch einen Einzelrichter als durch ein Kollegialgericht durchgeführt werden soll. Unter all diesen Umständen lässt sich das vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 lit. b JG gewählte Wort „Mietsache“ nicht derart uneingeschränkt auslegen, um auch bewegliche Sachen betreffende Mietstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert im ordentlichen Verfahren dem Einzelrichter zuweisen zu können.

4. Aus diesen Gründen ist vorliegend zur Behandlung der Streitigkeit über das Entgelt der mit einem Techniker zur Verfügung gestellten Entwässe-

Kantonsgericht Schwyz 9 rungsanlage das Kollegialgericht nach § 31 Abs. 1 JG unabhängig davon zu- ständig, ob der zugrundeliegende „Mietauftrag“ schwergewichtig mietrechtli- cher Natur ist, weshalb es sich auch erübrigt, im vorliegenden Berufungsver- fahren auf die entsprechende Rüge der Klägerin einzugehen. Die Berufung ist mithin gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung und die Sache zur Ver- fahrensfortführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Prozesskostenfol- gen sind nicht der Beklagten aufzuerlegen, da sie mangels Anträge im Rechtsmittelverfahren zumindest vorläufig nicht als unterliegend anzusehen ist. Im Rahmen des Zuständigkeitsentscheids sind die Klageaussichten nicht zu beurteilen. Daher beschränkt sich die Berufungsinstanz gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO auf die Festsetzung der Höhe der Kosten und allfälligen Entschä- digungen (§§ 2, 6 und 11 GebTRA) und überlässt deren Verteilung (bzw. Gerichtskostenersatzregelung) mit der Rückweisung der Sache der Vor- instanz, wobei eine Entschädigung an die Beklagte mangels Mitwirkung am Berufungsverfahren von Vornherein entfällt. Von der Belehrung über die grundsätzlich innert dreissig Tagen mögliche Beschwerde ans Bundesgericht wird mangels ersichtlicher Beschwerdelegitimation gegen die Auslegung von kantonalem Recht der im Berufungsverfahren keine Anträge stellenden Be- klagten abgesehen;-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Fort- führung des Verfahrens sowie zur Verteilung der Kostenfolgen gemäss nachfolgenden Ziff. 2 f. an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2’000.00 festge- setzt und aus dem Kostenvorschuss der Klägerin gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 8’000.00 zurückbezahlt.

3. Die allfällige Parteientschädigung der Klägerin für dieses Berufungsver- fahren beträgt Fr. 2’000.00.

4. Zufertigung an den Vertreter der Klägerin (2/R), die Beklagte (1/R) und die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. März 2023 kau